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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung
Abschnitt 2 Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung
Artikel 230
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im
persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die
gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates(1)
oder als Rückwaren abgabenfrei
sind;
(1)
ABl.
Nr. L 105 vom 23.04.1983 S.
1
b) Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind;
c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;
d) Waren, die im Rahmen eines wirtschaftlich unbedeutenden Warenverkehrs eingeführt werden und von der Beförderungspflicht zu einer Zollstelle nach Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex befreit sind, unter der Voraussetzung, dass sie keinen Abgaben unterliegen.