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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 67
(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (nachstehend begünstigte Länder genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 68 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 69 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.
(4) Soweit Norwegen und die Schweiz allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder im Sinne des Absatzes 1 gewähren und eine der Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse dieses Abschnitts entsprechende Begriffsbestimmung anwenden, gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz, die in einem begünstigten Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes.
Unterabsatz 1 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz (im Sinne der Ursprungsregeln für die betreffenden Zollpräferenzen), die unmittelbar in die begünstigten Länder ausgeführt werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2 gelten.
(5) Absatz 4 gilt unter dem Vorbehalt, dass Norwegen und die Schweiz auf Gegenseitigkeitsbasis die gleiche Behandlung für Erzeugnisse der Gemeinschaft gewähren.