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- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.7 ABC der Betriebsausgaben
Pflegetätigkeit
Erfolgt die Pflege im Familienverband durch nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Lebensgefährte/gefährtin), ist davon auszugehen, dass die persönliche Nahebeziehung sowie sittliche Verpflichtung die Pflegetätigkeit veranlasst. Eine Pflegetätigkeit durch nahe stehende Personen ist daher als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, anzusehen.
Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens entstehen den Angehörigen bei einer Pflegetätigkeit im Familienverband regelmäßig erhebliche Aufwendungen, wie etwa Fremdleistungskosten für Aufsicht, Pflege und Betreuung für besondere Zeiten und Anlässe (zB während der Arbeitszeit, Urlaubszeit oder kurzfristiger Arbeitszeit). Es ist angesichts dieser Umstände davon auszugehen, dass ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung). Die Weitergabe von Pflegegeld an nahe Angehörige führt daher bei diesen zu keinen Einkünften.
Erfolgt die Pflegetätigkeit durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband der pflegebedürftigen Person angehören (Fremde), sind die obigen Ausführungen nicht anzuwenden; es ist grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der Pflegepersonen auszugehen; bei der pflegenden Person führt die Pflegetätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Betriebsausgaben aus einer häuslichen Pflegetätigkeit können in Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe Rz 1653) ohne Nachweis ebenfalls mit 70% der Einnahmen, maximal 650 Euro (bis einschließlich 2001: 8.400 S) pro Monat der Pflegetätigkeit, geschätzt werden. Eine häusliche Pflegetätigkeit ist eine solche, die im Wohnungsverband des Gepflegten oder im Wohnungsverband des Pflegenden erfolgt sowie die unterstützende Betreuung psychisch kranker Personen innerhalb oder außerhalb des Wohnungsverbandes. Keine häusliche Pflegetätigkeit liegt bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem Alters- oder Pflegeheim vor. Bei Pflege in einer Krankenanstalt, einem Alters- oder Pflegeheim (Anstaltspflege) kommt die pauschale Schätzung der Betriebsausgaben daher nicht in Betracht. Die Anzahl der betreuten Personen ist für die Inanspruchnahme der Schätzung unmaßgeblich.
Steuerpflichtige, die eine Pflegetätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausüben, sind von der Inanspruchnahme der Pauschaleregelung bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nur dann ausgeschlossen, wenn die nichtselbständige Pflegetätigkeit gegenüber derselben Pflegeperson erbracht wird. Eine Pflegetätigkeit auf Grundlage eines Dienstvertrages mit einem Alters- oder Pflegeheim hindert somit die Inanspruchnahme der Pauschalierung für die Ermittlung der Einkünfte aus einer daneben ausgeübten selbständigen (gewerblichen) Pflegetätigkeit für andere Personen nicht.
Erfolgt die Pflegetätigkeit für ein Pflegedienstunternehmen, ist die Inanspruchnahme der Pauschalierung für eine häusliche Pflegetätigkeit möglich, wenn sämtliche Aufwendungen vom Werkvertragsnehmer selbst zu bestreiten sind. Ist dies nicht der Fall (wird zB ein Fahrzeug bereitgestellt oder werden die Fahrtkosten ersetzt), kommt die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.
Zu Leistungen an Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-)Lasten siehe Rz 6606.
Pflegschaftskosten
Siehe "Vormundschaft" (Rz 1694).
Pflichtversicherung
Siehe Rz 1234 ff.
Pflichtteilszahlungen
Pflichtteilszahlungen sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 12.11.1985, 85/14/0074). Die Übertragung des Betriebes im Erbwege ändert daran nichts (VfGH 2.10.1984, B 258/80). Zur Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen siehe Rz 1421 ff. Auch sonstige Aufwendungen (Anwaltskosten, Tilgungen) sind nicht absetzbar (VwGH 27.10.1980, 2953/78, VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).