Richtlinie des BMF vom 01.01.2017, BMF-010310/0004-IV/7/2017
gültig von 01.01.2017 bis 28.04.2020
UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Anhang II dieses Handelsübereinkommens (siehe Seite 2075) enthalten.

5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.

Eine Ware kann unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten nur dann Ursprungserzeugnis werden, wenn die im Herstellungsland durchgeführte Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung) hinausgeht.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaates bzw. eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.1.1. Kumulierung in der EU

Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaates sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

5.3.1.2. Kumulierung in den unterzeichnenden Andenstaaten

1.Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der EU oder eines anderen unterzeichnenden Andenstaates sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

2.Vormaterialien mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Venezuela oder einem Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.
Damit diese Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

a)die in den unterzeichnenden Andenstaaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über eine Minimalbehandlung hinausgeht,

b)die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der oa. aufgeführten Länder sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen derartige Vormaterialien direkt in die EU ausgeführt würden, und

c)geltende Regelungen zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und den anderen oa. Ländern angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, die die vollständige Umsetzung der vorstehenden Bestimmungen, der Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen des Nachweises der Ursprungseigenschaft sowie Bestimmungen über die Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleisten.

Die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem oa. aufgeführten Land in einen unterzeichnenden Andenstaat zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, wird durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die EU ausgeführt werden könnten.

Der Nachweis der nach vorstehenden Bestimmungen erworbenen Ursprungseigenschaft von in die EU ausgeführten Erzeugnissen wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die im ausführenden Land nach Maßgabe des Anhanges II dieses Handelsübereinkommens ausgestellt oder ausgefertigt wurde. Diese Nachweise müssen den Vermerk "Kumulierung mit [Name des Landes]" tragen.

5.3.1.3. Kumulierung mit anderen Ländern

Auf Antrag eines unterzeichnenden Andenstaates oder der EU gelten Vormaterialien mit Ursprung in einem Land Zentralamerikas (darunter fällt auch Mexiko), Südamerikas oder der Karibik (nachfolgend "Nichtvertragspartei" genannt) als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat bzw. in der Europäischen Union, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

Damit die vorstehend genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

a)die in den unterzeichnenden Andenstaaten oder in der Europäischen Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht,

b)die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer Nichtvertragspartei sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die derartigen Vormaterialien direkt in die unterzeichnenden Andenstaaten bzw. die EU ausgeführt würden, und

c)die unterzeichnenden Andenstaaten, die EU und die Nichtvertragspartei oder die Nichtvertragsparteien über eine Regelung für angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit verfügen, die die vollständige Umsetzung der vorstehenden Bestimmungen, der Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen des Nachweises der Ursprungseigenschaft sowie Bestimmungen über die Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleisten.

Die Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

1.Präferenzhandelsabkommen, die Artikel XXIV GATT 1994 entsprechen, zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und der betreffenden Nichtvertragspartei und zwischen der Europäischen Union und einer solchen Nichtsvertragspartei in Kraft sind,

2.Kumulierungsbestimmungen, die denjenigen nach diesem Artikel gleichwertig sind, in den unter Z 1. genannten Abkommen enthalten sind, damit die Gegenseitigkeit der Kumulierungsbestimmungen in den unterzeichnenden Andenstaaten, der Europäischen Union und der betreffenden Nichtvertragspartei oder den betreffenden Nichtvertragsparteien zum Tragen kommt, und

3.Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung nach diesem Artikel im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren in den Amtsblättern der unterzeichnenden Andenstaaten und der Nichtvertragspartei oder den Nichtvertragsparteien veröffentlicht wurden.

5.3.2. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

5.3.3. Andorra

Erzeugnisse der HS Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von den unterzeichnenden Andenstaaten als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

5.3.4. San Marino

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den unterzeichnenden Andenstaaten als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.

Als vollständig in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat gewonnen oder hergestellt gelten:

a)dort aus dem Boden, dem Untergrund oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

b)dort gesammelte und geerntete pflanzliche Erzeugnisse,

c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,

e)i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

ii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

h)Rohstoffe, die aus dort gesammelten gebrauchten Waren gewonnen werden,

i)bei dort ausgeübten Herstellungsvorgängen anfallende Abfälle,

j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, und

k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen, die in den Buchstaben a) bis j) genannt sind, hergestellte Waren.

Im Sinne dieser Bestimmungen gelten innerhalb von 200 Seemeilen von der Basislinie eines unterzeichnenden Andenstaats gewonnene Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dort aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des unterzeichnenden Andenstaats, während innerhalb von 200 Seemeilen von der Basislinie eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gewonnene Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines unterzeichnenden Andenstaats aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.

Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

  • die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat ins Schiffsregister eingetragen sind;
  • die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaates führen;

und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines unterzeichnenden Andenstaates

oder

b)sie sind Eigentum von juristischen Personen, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU haben oder in einem unterzeichnenden Andenstaat haben
und
die mindestens zur Hälfte im Eigentum von Staatsangehörigen oder von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der EU oder eines unterzeichnenden Andenstaates sind.

Ungeachtet dessen gelten die Ausdrücke "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" auch für Schiffe und Fabrikschiffe, die Erzeugnisse der Seefischerei innerhalb von 200 Seemeilen von den Basislinien Perus fangen und folgende Voraussetzungen erfüllen (dies gilt jedoch nur für die in Anlage 5 (Seite 2176 des Abkommens) aufgeführten Erzeugnisse):

a)Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat ins Schiffsregister eingetragen,

b)sie führen die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats,

c)sie landen ihre Fänge in Peru an und

d)sie sind im Eigentum von juristischen Personen,

  • die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat haben und
  • die über 50 Prozent ihres Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat erwirtschaften.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:08.02.2017
Anmerkungen:
  • Ecuador, Kolumbien, Peru
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Ecuador, Kolumbien, Peru
Systemdaten: Findok-Nr: 72723.1
aufgenommen am: 08.02.2017 11:03:18
Dokument-ID: 4044b57b-eba1-4eff-84fa-6fb0e7e4ad90
Segment-ID: 5a88b012-7072-40b6-bcb3-ea05b179fcd0
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