Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften

Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14a
(1) Unbeschadet der Inanspruchnahme anderer Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht können die Zollbehörden auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten und in Übereinstimmung mit Artikel 5a des Zollkodex die folgenden Zertifikate für den 'zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten' (nachstehend 'AEO-Zertifikat') erteilen: a) ein AEO-Zertifikat 'Zollrechtliche Vereinfachungen' für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht in Anspruch nehmen wollen und die die in den Artikeln 14h, 14i und 14j festgelegten Voraussetzungen erfüllen; b) ein AEO-Zertifikat 'Sicherheit' für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Bezug auf Waren in Anspruch nehmen wollen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen; c) ein AEO-Zertifikat 'Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit' für die Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl die unter Buchstabe a genannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen wollen als auch die unter Buchstabe b genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.