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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Das Finanzamt hat die Beschwerdevorentscheidung an eine nicht vertretungsbefugte Person adressiert und zugestellt, obwohl diese Person die Beschwerden nicht in eigenem Namen eingebracht hat
Rechtssätze
Stammrechtssätze
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom 10.07.2018 , eingebracht am 11.07.2018, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 vom 18.06.2018 beschlossen:
I. Das Bundesfinanzgericht ist derzeit nicht zuständig, über die Beschwerden zu entscheiden. Die unter der Geschäftszahl RV/7100485/2019 anhängigen Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Am 18.06.2018 erließ das Finanzamt die im Spruch dieses Beschlusses aufgezählten Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 und stellte sie an die Wohnanschrift des Bescheidadressaten zu.
Diese Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit den Beschwerden vom 10.07.2018 angefochten.
B. Alle Beschwerden vom 10.07.2018 wurden namens des Bescheidadressaten von der Rechtsanwältin RA1 als Substitutin des von der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten Verfahrenshelfers Rechtsanwalt RA2 eingebracht. Die Rechtsanwältin brachte vor, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide nicht rechtsgültig zugestellt seien, da sich der Bescheidadressat in der Justizanstalt aufhalte, was amtsbekannt sei. Er habe aus selbständiger Arbeit kein Einkommen erzielt, weshalb er nicht einkommensteuerpflichtig sei und habe kein Unternehmen eigenverantwortlich geführt und keine Umsätze gemacht, weshalb er nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide seien aufzuheben und alle Abgabenverfahren seien einzustellen.
C. Am 31.07.2018 äußerte sich der Betriebsprüfer in einem an den Bescheidadressaten adressierten Schreiben zu den Beschwerden. Einleitend teilte er mit, dass das Finanzamt die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 an den Bescheidadressaten per Adresse Justizanstalt zugestellt hatte, dass sie der Bescheidadressat dort am 17.07.2018 übernommen hatte und dass der Betriebsprüfungsbericht am 23.06.2018 rechtswirksam zugestellt war. Abschließend legte der Betriebsprüfer dar, warum der Bescheidadressant Umsätze und selbständige Einkünfte erzielt hatte.
Am 28.09.2018 äußerte sich die Rechtsanwältin zum Schreiben des Betriebsprüfers.
Die Schreiben vom 31.07.2018 und 28.09.2018 sandte das Finanzamt an den Bescheidadressaten und ersuche ihn, sich dazu selbst zu äußern.
D. Alle Beschwerden wurden mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 zurückgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt vor:
Da der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt im Strafverfahren nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG) bestellt wurde und eine für das Strafverfahren nach § 33 FinStrG erteilte Vollmacht im Abgabenfestsetzungsverfahren nach der Rechtsprechung in VwGH 19.12.2011, 2000/13/0135, nicht gültig sei, sei die Rechtsanwältin nicht berechtigt, in den Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2013 für den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide einzuschreiten.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 wurde an die Rechtsanwältin adressiert, am 18.12.2018 an die Rechtsanwältin zugestellt und war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
E. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 wurde von der Rechtsanwältin namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide mit Vorlageantrag vom 02.01.2019 , eingebracht am 03.01.2019, angefochten.
Nach dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Beschluss vom 23.03.2018 wurde dem Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide ein Verfahrenshelfer in der Strafsache wegen § 33 FinStrG bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, einem allfälligen Verfahren wegen einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 23 StPO) oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a (1) StPO) beigegeben.
Nach der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Substitutionsvollmacht vom 17.08.2018 hat der mit Beschluss vom 23.03.2018 als Verfahrenshelfer im Strafverfahren wegen § 33 FinStrG bestellte Rechtsanwalt die Rechtsanwältin RA1 als Substitutionsrechtsanwältin bevollmächtigt.
F. Am 25.01.2019 legte das Finanzamt die Beschwerden gegen die im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vor.
G. Mit Schreiben vom 30.01.2019 wies das Bundesfinanzgericht das Finanzamt darauf hin, dass die Vorlageantragsfrist erst nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Adressaten der angefochtenen Bescheide zu laufen beginne und dass das Bundesfinanzgericht derzeit nicht zuständig sei, über die Beschwerden vom 10.07.2018 zu entscheiden.
Am 02.05.2019 antwortete das Finanzamt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 an die einschreitende Person und nicht an die vermeintlich vertretene Person zu adressieren sei, verwies auf die BFG-Beschlüsse vom 28.03.2018, RV/7400090/2018; 01.03.2019, RV/7400142/2016 und 06.06.2017, RV/4100746/2014 und teilte mit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 nicht an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zugestellt werde.
Diesem Schreiben war das Schreiben vom 30.01.2019 beigelegt, worin die Auflösung der am 17.08.2018 erteilten Substitutionsvollmacht bekannt gegeben und mitgeteilt wurde, wer jetzt für den Verfahrenshelfer in der Strafsache gemäß § 33 FinStrG einschreitet und zustellbevollmächtigt ist.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
I. Sach- und Beweislage
Dieser Entscheidung ist folgende, aus den Bescheiden vom 18.06.2018 , den Beschwerden vom 10.07.2018 , der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 , dem Vorlageantrag vom 02.01.2019 , dem Beschluss vom 23.03.2018 , der Substitutionsvollmacht vom 17.08.2018 und dem Vorlagebericht vom 25.01.2019 sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
a.) Die Beschwerden vom 10.07.2018 hat eine Rechtsanwältin namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide angefochten, die sich damals auf eine ihr erteilte Substitutionsvollmacht berufen hat. Die mit dem Vorlageantrag vorgelegte Substitutionsvollmacht ist jedoch mit 17.08.2018 datiert.
b.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 ist an die mit Substitutionsvollmacht vom 17.08.2018 bevollmächtigte Rechtsanwältin adressiert und zugestellt worden.
c.) Die mit Substitutionsvollmacht vom 17.08.2018 bevollmächtigte Rechtsanwältin hat den Vorlageantrag vom 02.01.2019 namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide gestellt.
d.) Die Substitutionsvollmacht vom 17.08.2018 hat der mit Beschluss vom 23.03.2018 als Verfahrenshelfer in der Strafsache des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide wegen § 33 FinStrG bestellte Rechtsanwalt erteilt.
e.) Gemäß § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz FinStrG idgF macht sich der Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Mit den Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 hat das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2013 festgesetzt. Dass der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide eine Abgabenhinterziehung begangen hat, ist ihm in diesen Bescheiden nicht vorgeworfen worden und er ist darin nicht für eine Abgabenhinterziehung bestraft worden. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 sind daher nicht in einer Strafsache wegen § 33 FinStrG erlassen worden.
f.) Aus den Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 ist festzustellen, dass ein Finanzamt und nicht der Bundesminister für Finanzen die angefochte-nen Bescheide erlassen hat.
g.) Aus den Beschwerden ist festzustellen, dass die Sach- und Beweisfrage, ob der Bescheidadressat Umsätze und selbständige Einkünfte erzielt hat, strittig ist.
h.) Die Rechtsanwältin hat die Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2019 namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide mit Vorlageantrag vom 02.01.2019 angefochten.
i.) Am 25.01.2019 hat das Finanzamt die Beschwerden vom 10.07.2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
j.) Das Finanzamt hat im nach der Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren mitgeteilt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 nicht an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zuzustellen sei und deshalb nicht an ihn zugestellt werde.
II. Rechtslage
Gemäß § 262 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit einem als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 262 Abs 2 BAO idgF hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Gemäß § 262 Abs 3 BAO idgF ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Gemäß § 262 Abs 4 BAO idgF ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
III. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Von der Sach- und Beweislage (Pkt. I.) ausgehend wird iVm der Rechtslage (Pkt. II.) festgestellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung zwingend zu erlassen ist, da die Direktvorlage in den Beschwerden nicht beantragt ist, ein Finanzamt und nicht der Bundesminister für Finanzen die angefochtenen Bescheide erlassen hat, das Finanzamt die Beschwerden am 25.01.2019 und damit nach der gemäß § 262 Abs 2 lit b BAO idgF am 10.09.2018 endenden 3‑Monatsfrist dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat und nur von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalte bestritten werden.
Eine Beschwerdevorentscheidung ist zwar erlassen worden; sie ist jedoch nicht an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide sondern an die mit Substitutionsvollmacht jenes Rechtsanwaltes bevollmächtigte Rechtsanwältin adressiert und zugestellt worden, der als Verfahrenshelfer in der Strafsache des Bescheidadressaten nach § 33 FinStrG bestellt worden ist.
Diese Beschwerdevorentscheidung ist aus folgenden Gründen nicht rechtswirksam erlassen und zugestellt worden:
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in einer Strafsache nach § 33 FinStrG bestellt, ist er ausschließlich für das mit „§ 33 FinStrG“ konkret bezeichnete Finanzstrafverfahren als Verfahrenshelfer bestellt. Erteilt daher ein als Verfahrenshelfer in diesem Finanzstrafverfahren bestellter Rechtsanwalt in seiner Funktion als Verfahrenshelfer eine Substitutionsvollmacht, gilt diese Vollmacht nur für das Finanzstrafverfahren nach § 33 FinStrG (vgl. das in der Beschwerdevorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis). Die Rechtsanwältin ist daher ausschließlich berechtigt, den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide im Finanzstrafverfahren nach § 33 FinStrG zu vertreten.
Da die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2013 nicht in einem Finanzstrafverfahren nach § 33 FinStrG erlassen worden sind, hat die Rechtsanwältin diese Bescheide mit den Beschwerden vom 10.07.2018 angefochten, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Die Beschwerden vom 10.07.2018 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 zurückzuweisen, ist daher eine rechtsrichtige Entscheidung des Finanzamtes gewesen.
Nicht rechtsrichtig ist jedoch die Vorgangsweise gewesen, die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 an die Rechtsanwältin zu adressieren und zuzustellen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheidadressaten in den Bescheidsprüchen namentlich zu nennen (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413) und zu diesen Bescheidsprüchen gehören auch die Adressfelder der behördlichen Erledigungen (VwGH 26.02.2013, 2010/15/00179) u.a.).
Der Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung enthält keinen Namen und keine Adresse; jedoch stehen im Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung Name und Anschrift der Rechtsanwältin. Die Rechtsanwältin ist daher die Bescheidadressatin der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 , obwohl sie die Beschwerden vom 10.07.2018 nicht in eigenem Namen sondern namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide eingebracht hat.
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Entscheidungen über Rechtsmittel, mit denen Abgabenbescheide angefochten werden, sind für den Bescheidadressaten der angefochtenen Abgabenbescheide bestimmt. Da die Rechtsanwältin nicht die Bescheidadressatin der angefochtenen Abgabenbescheide ist, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 schon aus diesem Grund keine für die Rechtsanwältin bestimmte behördliche Erledigung. Abgesehen davon ist die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 auch deshalb keine für die Rechtsanwältin bestimmte behördliche Erledigung, da die Rechtsanwältin die Beschwerden vom 10.07.2018 nicht in eigenem Namen eingebracht hat.
Dadurch dass die Rechtsanwältin die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 nicht in eigenem Namen eingebracht hat, unterscheidet sich die Sachlage im gegenständlichen Beschwerdefall in einem wesentlichen Punkt von den Sachlagen in den vom Finanzamt im Schreiben vom 02.05.2019 zitierten drei BFG-Beschlüsse. Nach den Sachlagen in diesen BFG-Beschlüssen hat eine natürliche Person die Beschwerden in eigenem Namen eingebracht, obwohl die Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide juristische Personen gewesen sind. Da diese Beschwerden jeweils eine natürliche Person eingebracht hat, waren die Beschwerdevorentscheidungen in diesen Beschwerdefällen an die natürliche Person zu adressieren und zuzustellen.
Auf den gegenständlichen Beschwerdefall bezogen ist daher festzustellen, dass das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 nicht an die Rechtsanwältin hätte adressieren und zustellen dürfen, da die Rechtsanwältin die Beschwerden vom 10.07.2018 nicht im eigenen Namen eingebracht hatte.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hätte die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide adressiert und zugestellt werden müssen, damit sie rechtswirksam wird, was jedoch nicht geschehen ist.
Wie vorzugehen ist, wenn eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam erlassen oder rechtswidrig nicht erlassen wird, hat der Gesetzgeber in § 281 a BAO idgF geregelt.
Gemäß § 281 a BAO idgF sind die Verfahrensparteien unverzüglich formlos zu kontaktieren, wenn das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage einer Beschwerdesache davon ausgeht, dass eine Beschwerdevorentscheidung noch zu erlassen oder ein Vorlageantrag noch nicht eingebracht ist.
Ein Verfahren nach § 281 a BAO idgF hat nachweislich stattgefunden, hat doch das Bundesfinanzgericht das Finanzamt mit Schreiben vom 30.01.2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 nicht an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide adressiert und zugestellt ist. Jedoch vertritt das Finanzamt lt. Mail vom 02.05 2019 nach wie vor die Rechtsmeinung, die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 rechtswirksam zugestellt und mit der Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht dessen Zuständigkeit begründet zu haben.
Das Bundesfinanzgericht hat daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass es zwar einen gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 gerichteten, innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebrachten Vorlageantrag gibt, jedoch die zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung nicht an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide adressiert, zugestellt und dadurch rechtswirksam geworden ist.
Ohne rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung geht die Entscheidungsbefugnis über die Beschwerden vom 10.07.2018 nicht an das Bundesfinanzgericht über.
Das Bundesfinanzgericht hat daher zu erklären, derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerden vom 10.07.2018 zu entscheiden und hat dieses Beschwerdeverfahren einzustellen.
IV. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten: Das Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn die in § 262 BAO idgF aufgezählten Ausnahmetatbestände nicht vorliegen. Wie vorzugehen ist, wenn eine Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig nicht erlassen wird, hat der Gesetzgeber in § 281 a BAO idgF geregelt. Gegenüber wem behördliche Erledigungen wirksam werden, hat der Gesetzgeber in § 97 Abs 1 BAO idgF geregelt. Dass für Finanzstrafverfahren erteilte Vollmachten in Abgabenverfahren nicht gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 19.12.2011, 2000/13/0135, entschieden und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 3. Juli 2019