Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel und Anmeldungen
Artikel 353

(1) Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anhang 37a entsprechen.

(2) Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31 und nach Maßgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:

a) Die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollverwaltungen haben, wobei die in Artikel 353a beschriebenen Modalitäten einzuhalten sind;

b) es wird das Notfallverfahren angewendet, wobei die Bedingungen und Modalitäten gemäß Anhang 37d zu beachten sind.

(3) Die Verwendung einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden, wenn das EDV-System des Hauptverpflichteten und/oder das Netzwerk nicht funktionieren.

(4) Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in Anhang 33 ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestandteil der Anmeldung.

(5) Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Anhang 44a und nach dem Muster in Anhang 45 zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.