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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 4. Ausfuhr
4.2. Ausfuhrbewilligung
(1) Die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK.
(2) Bei der Durchführung des Zollverfahrens mit Suchtmittelsendungen hat das Zollamt darauf zu achten, dass die Blätter 3 und 4 der erforderlichen Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorliegen.
(3) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"); mit Rotstift ist der Vermerk "Suchtmittel" anzusetzen.
(4) Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken.
(5) Das Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung ist der Zollanmeldung bzw. den Versandpapieren anzuschließen.
(6) Das Blatt 4 ist, auch wenn die Bewilligung nicht erschöpft ist, einzuziehen. Für die Ablieferung der eingezogenen Bewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gelten die unter Abschnitt 2.3. Abs. 6 genannten Bestimmungen entsprechend.
(7) Beim Anlegen von Nämlichkeitszeichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.