Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.01.2009

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 4. Ausfuhr

4.2. Ausfuhrbewilligung

(1) Die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK.

(2) Bei der Durchführung des Zollverfahrens mit Suchtmittelsendungen hat das Zollamt darauf zu achten, dass die Blätter 3 und 4 der erforderlichen Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorliegen.

(3) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"); mit Rotstift ist der Vermerk "Suchtmittel" anzusetzen.

(4) Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung in der (schraffierten) Spalte "Zollabfertigung" unter Ansetzung des Abfertigungsstempels, des Datums, der Unterschrift und der WE-Nummer amtlich zu bestätigen. Bei der Abfertigung einer geringeren als der bewilligten Menge ist die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge entsprechend zu vermerken.

(5) Das Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung ist der Zollanmeldung bzw. den Versandpapieren anzuschließen.

(6) Das Blatt 4 ist, auch wenn die Bewilligung nicht erschöpft ist, einzuziehen. Für die Ablieferung der eingezogenen Bewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gelten die unter Abschnitt 2.3. Abs. 6 genannten Bestimmungen entsprechend.

(7) Beim Anlegen von Nämlichkeitszeichen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.