

- 21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)
21.5 Winterfeiertagsvergütung und Urlaubsentgelt (§ 69 Abs. 4 EStG 1988)
Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 22%. Betreffend die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von Lohnzetteln (§ 84 EStG 1988) gelten die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 sinngemäß, jedoch sind hierbei keine sonstigen Bezüge herauszurechnen.
Die Auszahlung der Winterfeierungsvergütungen durch die BUAK löst keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 aus, jedoch wird im Regelfall eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte) vorliegen.
Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber sondern von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) direkt an die Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers. Die BUAK hat die Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 einzubehalten. Das heißt das Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als laufender und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.
Da die Ansprüche durch die BUAK tageweise berechnet werden, hat auch die Lohnsteuerberechnung tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 zu erfolgen, wobei jedoch individuelle Absetzbeträge des § 33 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen sind. Die sonstigen Bezüge sind mit 6% ohne Berücksichtigung des Freibetrages nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. Die BUAK hat für diese Bezüge einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
Die Auszahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK löst keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 aus, jedoch wird im Regelfall eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtigte Einkünfte) vorliegen.
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