Richtlinie des BMF vom 10.10.2016, BMF-010310/0285-IV/7/2016 gültig von 10.10.2016 bis 22.04.2020

UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC

  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.12. Belege

8.12.1. Grundsätzliches

Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine WVB EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU, der SADC-WPA-Staaten oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.

8.12.2. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

Bei Anwendung einer zulässigen Kumulierung mit Ursprungswaren wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne des Abkommens für die Vormaterialien aus einem SADC-WPA-Staat, der EU, einem anderen AKP-WPA-Staat oder aus einem ÜLG durch eine WVB EUR.1, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A des Ursprungsprotokolls (S. 2058) erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der EU in der EU abgegeben wird. Bei Anwendung der Kumulierung nach Art. 6 Abs. 1 dieses Ursprungsprotokolls (Abschnitt 5.3.5.) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch Formblatt A oder eine Erklärung zum Ursprung erbracht.

Bei Anwendung einer zulässigen vollen Kumulierung mit Nichtursprungswaren wird der Nachweis für die in einem SADC-WPA-Staat, der EU, einem anderen AKP-WPA-Staat oder in einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B des Ursprungsprotokolls dieses WPA (S. 2059) erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der EU in der EU abgegeben wird. Für jede Warensendung hat der Lieferant eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen, und zwar auf der Handelsrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die betreffende Sendung, worin die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleib, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden "Langzeit-Lieferantenerklärung") abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt; dies setzt voraus, dass die Tatsachen und Umstände für die Gewährung unverändert fortbestehen. Die Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung darf höchstens ein Jahr ab Ausstellung betragen.

Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angabe gemacht, haben die Zollbehörde jedoch anerkanntermaßen das Recht, eine Langzeit-Lieferantenerklärung zu widerrufen.

Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Werden das Original und die Lieferantenerklärung jedoch elektronisch erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Die Lieferantenerklärung ist der Zollstelle des Ausfuhrlands vorzulegen, bei der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt wird.

Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Anhang II Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (siehe UP-5300 Abschnitt 11.) abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege

Ein Ausführer, der die Ausstellung einer WVB EUR.1 beantragt, hat die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie alle übrigen dafür zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine WVB EUR.1 ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes die WVBen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

8.14. Abweichungen und Formfehler

8.14.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

8.14.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine WVB EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.

8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)

Für die Zwecke der Wertgrenzen in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der EU oder der SADC-WPA-Staaten, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der EU oder eines SADC-WPA-Staates vom Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.