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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Gegenseitige Amtshilfe
Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel sowie die Anschriften der zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission Angaben über die Struktur der Ermächtigungsnummer für ermächtigte Ausführer. Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden arbeiten über ihre Kontaktstellen zusammen, falls eine weitere Konsultation im Zusammenhang mit diesen Nummern erforderlich ist.
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die EU und die unterzeichnenden Andenstaaten einander über die zuständigen Behörden oder Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
9.2. Prüfung der Präferenznachweise
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.
Zur Durchführung dieser Bestimmungen senden die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung werden alle Unterlagen übermittelt und alle bekannten Umstände mitgeteilt, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Diese Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
Beschließen die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden zuständigen Behörden oder Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Für die Zwecke dieses Abschnittes werden Schriftstücke im normalen Geschäftsverkehr zwischen den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragsparteien auf Englisch oder auf Spanisch abgefasst; gegebenenfalls ist eine Übersetzung ins Englische oder Spanische beizulegen.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.
9.3. Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des vorgenannten Abschnittes 9.2., die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Unterausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
9.4. Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
9.5. Freizonen
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihren jeweiligen Gebieten verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
Abweichend davon stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats in eine Freizone auf ihrem Gebiet eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entspricht.