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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0039-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 20.06.2013

VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel

 

2. Einfuhr aus Drittstaaten

2.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Die in Anlage 1 genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Einfuhrkontrolle. Diese Einfuhrkontrolle muss spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem

1. sie dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,

3. über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder

4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Art entsteht.

(2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.