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Richtlinie des BMF vom 28.10.2009, BMF-010311/0024-IV/8/2009 gültig von 28.10.2009 bis 20.06.2013

VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel

Anlage 2

Muster einer EG-Kontrollbescheinigung

EG-Kontrollbescheinigung

Hinweise:

1. Über die Kontrolle eingeführter Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe ist eine EG-Kontrollbescheinigung auszustellen, die die Sendung zu begleiten hat. Dieses Dokument wird für die Verwendung durch die Zollämter als Drucksorte unter der Lager-Nr. Za 15 aufgelegt.

Die Drucksorte ist als Vordruckgarnitur mit einem Original und zwei Durchschriften (chemisches Papier von Exemplar 1 bis Exemplar 3 durchschreibend) aufgelegt. Die einzelnen Blätter sind wie folgt zu verwenden:

  • Exemplar 1 (weiß): ist bestimmt für die Partei und hat die Sendung zu begleiten.
  • Exemplar 2 (weiß): ist bestimmt für das jeweils zuständige Bundesamt und diesem (monatlich gesammelt) zu übermitteln.
  • Exemplar 3 (weiß): ist der Durchschrift der jeweiligen Anmeldung anzuschließen.

Das Formular steht auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/service/formulare/zoll_neu/Sonstige/za15.pdf zum Download zur Verfügung. Dieses Download-Formular ist in drei Exemplaren (Kopien) zu erstellen. Diese Exemplare sind analog dem Durchschreibeformular zu verwenden.

2. Die Richtlinie 95/53/EG wurde durch Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG)Nr. 882/2004 aufgehoben. Gemäß Artikel 61 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt die zur Durchführung der Richtlinie 95/53/EG erlassene Richtlinie 98/68/EG, mit der das Dokument gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG sowie das Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt wird, aber bis zur Erlassung der notwendigen Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Kraft.