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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
- 2.2. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmte Waren
2.2.2. Analytische Abweichungen für bestimmte Weine
(1) Abweichend von den in Abschnitt 2.1. Abs. 2 angeführten Einfuhrerfordernissen dürfen die nachstehend angeführten Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden:
a)Weine mit Ursprung in der Schweiz 1), die zwingend mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b.A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:
- Chasselas,
- Müller-Thurgau,
- Sylvaner,
- Pinot noir,
- Merlot.
b)Weine mit Ursprung in Kanada, deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:
- durch eine geographische Angabe und
- durch die Angabe "Icewine"
unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Provinzen "Ontario" und "British Columbia" festgelegt sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die amtliche Stelle (siehe Abschnitt 1.5.) in Feld 15 des Dokuments V I 1 den nachstehenden Vermerk einzutragen und diesen durch Aufdruck ihres Stempels zu beglaubigen:
"Dieser Wein erfüllt die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) [Ziffer i)] [Ziffer ii)] der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und in [der] Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgesehenen Bedingungen."
-
1
) Im Hinblick auf die durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbarten Sonderregelungen (siehe Abschnitt 2.4.3.) ist diese Bestimmung gegenstandslos.