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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 0. Einführung
0.2. Verbringen innerhalb der Union
(1) Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 sieht Beschränkungen für den Verbringen innerhalb der Union von
1.lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten,
2.bestimmten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie
3.Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können,
vor.
(2) Nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG haben die Zollorgane an der Überwachung der im Abschnitt 5 enthaltenen Beschränkungen des Verbringen innerhalb der Union mitzuwirken. Die anderen Vorschriften der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 kommen für eine Überwachung durch die Zollorgane nicht in Betracht.