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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil III. Vorzugsbehandlung
- Titel I Rückwaren
Artikel 856
(1) Die Ausfuhrzollstelle erteilt der Wiedereinfuhrzollstelle auf deren Anfrage alle verfügbaren Auskünfte, um festzustellen, ob die Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung im Sinne dieses Teiles erfüllen.
(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann für die Anfrage und die Übermittlung der im Absatz 1 genannten Auskünfte verwendet werden.