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Richtlinie des BMF vom 29.04.2020, 2020-0.269.663 gültig ab 29.04.2020

UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Im Abkommen ist die Einrichtung eines Handelsausschusses vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann.

11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommens anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.