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Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011
gültig von 23.07.2011 bis 30.09.2020
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Abfälle
1.1.2. Kriterien für die Einstufung von Materialien als Abfall oder Nicht-Abfall
(1) Der Abfallbegriff des AWG 2002 ist nicht deskriptiv (= beschreibend, was Abfall ist), sondern normativ (= festsetzend, was Abfall im Sinne dieses Gesetzes sein soll).
(2) Die alternative Kombination aus subjektivem oder objektivem Abfallbegriff bewirkt, dass der Abfallbegriff erfüllt ist, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.
(3) Das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs setzt eine Transaktion bzw. eine konkretisierte Transaktionsabsicht hinsichtlich einer beweglichen Sache voraus. Der subjektive Abfallbegriff ist daher "transaktionsbezogen". Der objektive Abfallbegriff ist "zustands- bzw. auswirkungsbezogen".