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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0029-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 0. Einführung
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
Die Beschränkungen gelten auch im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 5.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.