Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0029-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 18.05.2020

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 0. Einführung

0.2. Warenverkehr innerhalb der Union

Die Beschränkungen gelten auch im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 5.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.