Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Anhang 15 Teil III Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Kapitel 91-99

HS-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
  • innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:




  • aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet



  • andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9401

und

ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

  • ihr Wert 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
  • alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden


ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex 9601 und

ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position


ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet


9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber, Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden


9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


ex 9614

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen


Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware