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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen
Artikel 258
Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 256 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder Unterlage nicht nachgereicht, so erfasst die Zollstelle unverzüglich die auf die Waren zu erhebenden Abgaben in Höhe des Betrags buchmäßig, für den nach Artikel 257 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Sicherheit geleistet worden ist.