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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
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Die Bestimmungen betreffend den Lehrlingsfreibetrag sind nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.6 Lehrlingsfreibetrag
5.6.7 Geltendmachen des LFB
5.6.7.1 Bilanzmäßig und außerbilanzmäßig
Der LFB kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 HGB). Die außerbilanzmäßige Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer Beilage dargestellt werden.
5.6.7.2 Änderungen
Das "nachträgliche" Geltendmachen des LFB ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen des LFB in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung zulässig.
5.6.8 Wechselbeziehung zum Forschungsfreibetrag (FFB) und zum Bildungsfreibetrag (BFB)
5.6.8.1 Verhältnis zum Forschungsfreibetrag (FFB)
LFB und FFB (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) schließen einander nicht wechselseitig aus. Der LFB kann für Lehrlinge auch dann geltend gemacht werden, wenn die Lohnkosten der Lehrlinge in den FFB einbezogen werden.
5.6.8.2 Verhältnis zum Bildungsfreibetrag (BFB)
Es besteht ebenfalls kein wechselseitiger Ausschluss zwischen dem LFB und dem BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988). Es können ggf. auch alle drei Freibeträge nebeneinander geltend gemacht werden. Ein solcher Fall wäre dann denkbar, wenn ein Lehrling im Forschungsbereich eingesetzt wird und der Arbeitgeber für ihn forschungsspezifische Aus- oder Fortbildungskosten aufwendet, die die Voraussetzungen für den BFB erfüllen.
5.6.9 Inkrafttreten
Die Neuregelung des § 124b Z 31 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 trat stichtagsbezogen am 1. Jänner 2000 in Kraft. Damit trat § 124b EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 2000, der lediglich für den Beginn des Lehrverhältnisses einen Freibetrag in Höhe von 20.000 S vorgesehen hat, außer Kraft. Das stichtagsbezogene Inkrafttreten bewirkt, dass bei abweichenden Wirtschaftsjahren 1999/2000 der LFB - Teil 2 und der LFB - Teil 3 nur dann zustehen, wenn das Lehrverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 beendet und die Lehrabschlussprüfung nach diesem Stichtag abgelegt wird. Der Beginn des Lehrverhältnisses ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Beispiel 1:
Lehrverhältnis beginnt am 1.5.1997, endet am 4.3.2000, Lehrabschlussprüfung am 10.3.2000: Erster Teil steht nach der "Altregelung" nicht zu (gilt für Fälle, in denen der Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998 erfolgt), zweiter und dritter Teil stehen zu.
Beispiel 2:
Lehrverhältnis beginnt am 1.10.1998, endet am 4.3.2001, Lehrabschlussprüfung am 10.3.2001: Erster Teil steht nach der "Altregelung" zu (gilt für Fälle, in denen der Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998 erfolgt), zweiter und dritter Teil stehen ebenfalls zu.
Beispiel 3:
Lehrverhältnis beginnt am 1.10.1998, endet (unter Anrechung von Vorzeiten) am 4.12.1999, Lehrabschlussprüfung am 10.1.2000: Erster Teil steht nach der "Altregelung" zu (gilt für Fälle, in denen der Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998 erfolgt), zweiter Teil steht nicht zu, dritter Teil steht zu.
Beispiel 4:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.7.1999 bis 30.6.2000: Lehrverhältnis beginnt am 1.10.1998, endet am 4.12.1999, Lehrabschlussprüfung am 10.1.2000: Erster Teil steht nach der "Altregelung" zu (gilt für Fälle, in denen der Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.6.1998 erfolgt), zweiter Teil steht nicht zu, dritter Teil steht zu.