Richtlinie des BMF vom 13.12.2010, BMF-010311/0111-IV/8/2010 gültig von 13.12.2010 bis 31.03.2011

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 8

Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien

80.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:

  • die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei einigen Sendungen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt wurde. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.

80.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien, die zum menschlichen Verzehr (siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder zur Verwendung als Futtermittel (siehe auch VB-0360 Abschnitt 1.1.1.) bestimmt sind:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

1302 32 90

Guarkernmehl

(2) Den Beschränkungen unterliegen auch Lebens- und Futtermittel, die mindestens 10% Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist. Die Beschränkungen werden daher insbesondere auch bei folgenden Waren in Betracht kommen:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

1101 00 00

Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1102

Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1105 10 00

Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1106

Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1108

Stärke und Inulin, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1208

Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1302 32 10

Johannisbrotkernmehl, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1700

Zucker und Zuckerwaren, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

Kapitel 21

verschiedene Lebensmittelzubereitungen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend

 

(3) Bei den in Abs. 1 und 2 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

80.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 ist als Einfuhr das Befördern von Guarkernmehl und daraus hergestellten Erzeugnissen aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

80.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 258/2010 wurden auch Bestimmungen hinsichtlich der Kontrollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 80.1. genannten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien festgelegt. In Österreich sind alle Zollämter als Kontrollstellen zugelassen. Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen Kontrollstellen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:

http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529.

Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrollstellen ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

(2) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 80.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien wird mit einem Code (Nummern- und/oder Buchstabencode) gekennzeichnet, der in der Genusstauglichkeitsbescheinigung, auf dem Analysebericht mit den Probenentnahme- und Analyseergebnissen und in den Handelspapieren, die der Sendung beiliegen, anzugeben ist. Jede einzelne Packung (oder sonstige Verpackungseinheit) der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.

(3) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 80.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • eine Genusstauglichkeitsbescheinigung (Muster siehe Abschnitt 80.8.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"), aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält,

Übergangsbestimmung: Die Einfuhr von Sendungen mit den in Abschnitt 80.1. angeführten Waren, die Indien vor dem 1. April 2010 verlassen haben, ist auch dann zulässig, wenn ihnen ein Analysebericht gemäß der Entscheidung 2008/352/EG (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001") beigefügt ist.

und

  • eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von PCP in Lebens- und Futtermitteln akkreditierten Labors, aus dem die Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode hervorgehen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001").

(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung und der Analysebericht muss von einem bevollmächtigen Vertreter des indischen Handels- und Industrieministeriums unterzeichnet sein. Die Bescheinigung ist höchstens vier Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(5) Die Einfuhr der in Abschnitt 80.1. angeführten Waren aus der Schweiz ist auch nach Ablauf der Gültigkeit der in Indien ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung möglich, wenn

  • aus den Dokumenten klar ersichtlich ist, dass die Sendung vor dem Ablauf der Gültigkeit in die Schweiz eingeführt wurde, oder
  • eine amtliche Bestätigung der zuständigen Schweizer Behörde beigefügt wird, in der bestätigt wird, dass der Import in die Schweiz vor Ablauf der Gültigkeit der Genusstauglichkeitsbescheinigung erfolgte.

80.4. Abfertigungsvoraussetzungen

(1) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 80.3. angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern

(2) Bei Lebensmitteln ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.

Bei Futtermitteln hat der Einführer die Einfuhrkontrolle gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung unter Vorlage der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Analyseberichts (siehe Abschnitt 80.3) direkt beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu beantragen.

(3) Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, so haben die vorstehend angeführten Kontrollmaßnahmen vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen im Fall von Lebensmitteln vom grenztierärztlichen Dienst bzw. im Fall von Futtermitteln vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellt.

(5) Die im Abschnitt 80.3. angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

80.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-08: Lebensmittel - Guarkernmehl aus Indien" (VuB-Code "020H") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Information Code

Code

Text

Hinweise

70200

Lebensmittelkontrolle erforderlich

siehe Abschnitt 80.3.

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7001

Lebensmittel-Analyse- und Gesundheitszeugnis

siehe Abschnitt 80.3.

7003

Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde

siehe Abschnitt 80.4.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 80.7. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 80.1.

 

80.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.

80.7. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.

80.8. Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien

Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien