Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager

Abschnitt 2 Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager

Unterabschnitt 1 Überwachung
Artikel 805

Die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone muss so beschaffen sein, dass den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen.

Unterabsatz 1 findet auf Freilager entsprechend Anwendung.

Der Außenbereich der Umzäunung muss derart hergerichtet sein, dass eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist von ihrem Einverständnis abhängig.