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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.8 Kostenersätze
§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).
Nicht als Kostenersätze zählen Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt.
Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere:
- die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,
- die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen,
- die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,
- durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988).
Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen, weiters ausbezahltes Kilometergeld kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Vertretern (siehe Rz 406). Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988), für Auslagenersätze (§ 26 Z 2 EStG 1988) und für Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988).
Beispiel 1:
Ein Orchester geht auf Tournee. Vom Arbeitgeber werden alle Transportmittel (Bus, Flugzeug) sowie alle Unterkunftsmöglichkeiten bereitgestellt. Es liegen keine Kostenersätze im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 2:
Ein Journalist führt im Auftrag seines Arbeitgebers Recherchen im Ausland durch. Das Flugticket wird vom Arbeitgeber bereitgestellt. Es liegt kein Kostenersatz im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 3:
Einem Orchester wird im Rahmen einer Dienstreise die volle Verpflegung bereitgestellt. Es liegt Kostenersatz im Ausmaß der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers vor, maximal jedoch bis zur Höhe des zur Anwendung kommenden steuerfreien Tagesgeldes. Liegen die tatsächlichen Kosten über den steuerfreien Tagesgeldern, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Beispiel 4:
Einem Hausbesorger werden Putzmittel sowie eine Urlaubsvertretung bereitgestellt. Die anfallenden Kosten stellen einen Kostenersatz dar und kürzen daher das Pauschale.
Beispiel 5:
Ein Fernsehschaffender führt eine Dienstreise durch und erhält in diesem Zusammenhang Tages- und Nächtigungsgelder. Die Tages- und Nächtigungsgelder kürzen das Pauschale.