Richtlinie des BMF vom 05.05.2008, BMF-010311/0051-IV/8/2008 gültig von 05.05.2008 bis 20.07.2009

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 3

Einfuhr von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl

30.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl das Vorhandensein der Farbstoffe Sudan I, Sudan II, Sudan III und Scharlachrot (Sudan IV) festgestellt wurde. Bei diesen Farbstoffen handelt es sich um genotoxische Karzinogene.

30.1. Gegenstand

Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus allen Drittländern:

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

0904 20 90

zum menschlichen Verzehr bestimmte Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen in jeglicher Form

 

0910 30 00

zum menschlichen Verzehr bestimmtes Kurkuma, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen

 

0910 99 60

zum menschlichen Verzehr bestimmtes Currypulver in jeglicher Form

 

1511 10 90

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Palmöl

30.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Entscheidung 2005/402/EG ist als Einfuhr das Befördern von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 30.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 30.3. Abs. 5.

30.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern muss ein Analysebericht vorgelegt werden, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen der chemischen Stoffe

  • Sudan I (CAS-Nr. 842-07-9),
  • Sudan II (CAS-Nr. 3118-97-6),
  • Sudan III (CAS-Nr. 85-96-9) oder
  • Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nr. 85-83-6)

enthält (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"). Bei Fehlen eines derartigen Analyseberichts eines Drittlandes hat der Einführer die Sendung vor der Durchführung des Zollverfahrens in der Europäischen Union untersuchen zu lassen. In Österreich können derartige Untersuchungen nur vom

  • Untersuchungslabor der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Lebensmitteluntersuchung, Standort Salzburg (Tel.: 0662/83 33 57-0 DW, Fax: 0662/83 33 57-100 DW),

durchgeführt werden.

(2) Die materielle Prüfung des in Abs. 2 angeführten Analyseberichtes obliegt ebenso wie die in der Entscheidung 2005/402/EG vorgesehene stichprobenartige Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.

(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht (Abs. 4) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.

Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(4) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.

(5) Bei Sendungen, die im Rahmen eines Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, entfällt die Vorlageverpflichtung des Analyseberichtes, die Verständigung des Organes der Lebensmittelaufsicht sowie die Probennahme und Analyse. Am Versandschein ist jedoch folgender Vermerk anzubringen: "Probennahme und Analyse gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2005/402/EG bei der Bestimmungsstelle".

(6) Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine (zoll-)amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen.

(7) Die in Abs. 1 angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr erforderliche Unterlagen zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

(8) Bei den unter Abschnitt 30.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2005/402/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

30.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.

30.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichtes.