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Richtlinie des BMF vom 19.09.2006, BMF-010310/0020-IV/7/2007
gültig von 19.09.2006 bis 30.06.2014
UP-3000, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen"
- 12. Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)
12.8 Frist
Für die Erteilung der VUA hat die Zollbehörde 150 Tage Zeit und zwar ab dem Datum der Annahme eines vollständigen Antrags. Über das Einlangen des Antrages bei der Zollbehörde und über den Zeitpunkt der Annahme ist der Antragsteller zu informieren.