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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 45c Ausfuhrbegleitdokument
Kapitel I Muster des Ausfuhrbegleitdokuments
Kapitel II Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument mit den erforderlichen Angaben (Daten)
Das Ausfuhrbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Ausfuhranmeldung, die gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1. MRN (Versendungsbezugsnummer)
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
|
---|---|---|---|
1 |
Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) |
Numerisch 2 |
06 |
2 |
Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38) |
Alphabetisch 2 |
PL |
3 |
Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land |
Alphanumerisch 13 |
9876AB8890123 |
4 |
Prüfziffer |
Alphanumerisch 1 |
5 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.
2. Zollstelle
Kennnummer der Ausfuhrzollstelle.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.