Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft bis zur Einführung des Systems der Registrierten Ausführer (bis 31.12.2016, verlängert auf 31.12.2019)

8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:

a)von einem Ermächtigten Ausführer oder

b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 10.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, eines WPA-Landes oder der EU angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind.

Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.

Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer Sprachfassung der Anlage VI des Ursprungsprotokolls (ab Seite 103) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Ermächtigter Ausführer braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

8.8. Ermächtigter Ausführer

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden "Ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise

8.9.1. Grundsätzliches

Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.

8.10. Einfuhr in Teilsendungen

Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)500 Euro bei Kleinsendungen oder

b)1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.