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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags
- Abschnitt 2 Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags
Artikel 229
Die Zollbehörden können vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen
a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;
b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.
Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.