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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3100, Güter mit doppeltem Verwendungszweck
3. Durchfuhr
3.1. Durchfuhrverbot
Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck, unabhängig davon ob sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden sollen, verboten werden, wenn diese Güter zur Verwendung bei bestimmten Tätigkeiten bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Überwachung solcher Verbote durch die Zollstellen erfolgt nach Benachrichtigung durch das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8 Außenhandelsrecht.
3.2. Durchfuhrgenehmigungserfordernis
Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden sollen, von der Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht werden, wenn diese Güter zur Verwendung bei bestimmten Tätigkeiten bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Überwachung solcher Verbote durch die Zollstellen erfolgt nach Benachrichtigung durch das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8 Außenhandelsrecht.
3.3. Verfahren
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gilt auch für Güter, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen.
Sofern keine Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. oder Abschnitt 3.2. getroffen wurden, unterliegen diese Güter bei der Durchfuhr keinen Maßnahmen.
(2) Die für die Ausfuhr im Abschnitt 1.2.1. und Abschnitt 1.2.4. dargestellten Vorschriften sind für die Durchfuhr nicht anzuwenden.
3.4. Dokumente
3.4.0. Behandlung
Abschreibungen von papiermäßig ausgestellten Durchfuhrgenehmigungen erfolgen nach den Vorgaben der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 1.2.5.
Abschreibungen dürfen jedoch nur von Durchfuhrgenehmigungen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vorgenommen werden.
3.4.1. Einzeldurchfuhrgenehmigung
Einzeldurchfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Ausführer in Österreich vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erteilte Durchfuhrgenehmigung für die Durchfuhr eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck durch Österreich.
Anmerkung:
Solche Einzeldurchfuhrgenehmigungen kann jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft für sein eigenes Gebiet vorschreiben.