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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 400
(1) In der Bewilligung wird festgelegt, dass das Feld "C. Abgangsstelle" auf dem Vordruck der Versandanmeldung
a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird oder
b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht: dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
(2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.