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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.11. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr
(1) Als "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE)" wird die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung bezeichnet.
(2) Als Bescheinigungen darüber, dass die Grenztierärzte kontrollpflichtige Sendungen abgefertigt haben, bestehen folgende Vordrucke:
1. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) - Common Veterinary Entry Document (CVED) - für Erzeugnisse: ein Muster dieser Bescheinigung sowie Erläuterungen für das Ausfüllen des Vordrucks sind in Anlage 3 (Muster 1) enthalten.
2. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) - Common Veterinary Entry Document (CVED Animals) - für lebende Tiere: ein Muster dieser Bescheinigung ist in Anlage 3 (Muster 2) enthalten.
(3) Neben den grenztierärztlichen Diensten in den Mitgliedstaaten können gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr (GVDE) auch durch die grenztierärztlichen Dienste der Färöer Inseln, Grönlands (nur bei Fischereierzeugnissen oder Aquakulturerzeugnissen möglich), Islands (nur bei Fischereierzeugnissen oder Aquakulturerzeugnissen möglich), Norwegens oder der Schweiz ausgestellt werden (vgl. Abschnitt 1.2.10.).