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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2009
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.6. Heimtiere
Heimtiere sind Tiere, die üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude des Menschen oder als Gefährte gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dafür geeignet sind (wie z. B. Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel sowie Nager, Hauskaninchen u.ä.). Jedenfalls nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten, Präriehunde, Eichhörnchen und andere nicht domestizierte Nagetiere, gänseartige, hühnerartige, taubenartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Krebstiere, Seidenraupen und Bären.