Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0122-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 14.02.2021
ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016 und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie ZK-1840.
  • 11. Privilegien

11.2. Waren für ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln in Österreich (321)

11.2.1. Warenkreis

Abgabenfrei sind alle Waren, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der dem Personal der unter Abschnitt 11.1. genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie der in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingeführt werden (§ 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG).

Es sind jedoch nur zwei motorgetriebene Beförderungsmittel (beispielsweise Personenkraftwagen, Motorrad, Motorboot, Flugzeug) innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwei Jahren befreit. Ob die Einfuhr unter dem Namen des Begünstigten oder dem eines Familienmitglieds erfolgt, ist unbeachtlich. Die Abgabenbefreiung ist nur zu gewähren, wenn und soweit sie hinsichtlich des betreffenden Entsendestaates gegenseitig ist. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit bezieht sich auf alle für die abgabenfreie Einfuhr relevanten Umstände, wie beispielsweise

  • auf die Anzahl der abgabenfreien Beförderungsmittel,
  • auf die Dauer der Übertragungssperrfrist, oder
  • auf die Möglichkeit der Einfuhr von Ersatzfahrzeugen.

Für diplomatisches Personal von Vertretungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, das Nichtgemeinschaftswaren einführt, gilt:

Führt beispielsweise der deutsche Botschafter in Österreich ein Beförderungsmittel ein, so ist die Gegenseitigkeit dahingehend zu prüfen, ob dem österreichischen Botschafter in Deutschland bei der Einfuhr von Beförderungsmitteln die Abgabenfreiheit gewährt werden würde.

Zusätzlich ist ein Wohnwagen (Anhänger) unter dauernder Übertragungssperre abgabenfrei.

11.2.2. Personenkreis

Die Befreiung kann von in Österreich akkreditierten ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln (nicht auch Honorarkonsuln) sowie von im gemeinsamen Haushalt lebenden (= haushaltsangehörigen) Familienmitgliedern geltend gemacht werden.

Haushaltsangehörige Familienmitglieder sind alle Personen, die mit dem Hauptberechtigten verwandt oder verschwägert sind, mit ihm den Haushalt teilen und wie diese Inhaber einer roten (im Falle von Diplomaten) oder orangen (im Falle von Berufskonsuln) Legitimationskarte sind (siehe Abschnitt 11.2.3.3.).

Österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie ihre Tätigkeit bei einer ausländischen Vertretung aufgenommen haben sowie Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der Befreiung ausgeschlossen (§ 89 Abs. 2 ZollR-DG).

11.2.3. Verfahrenshinweise

11.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung

Waren für ausländische Diplomaten und Berufskonsuln in Österreich sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 321 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).

Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

Die Befreiung kann nur in Österreich beantragt werden, da es sich um autonomes österreichisches Recht handelt.

11.2.3.2. Feststellungsverfahren

Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.), ausgenommen im Falle motorgetriebener Beförderungsmittel, für welche stets ein Grundlagenbescheid erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 Z 2 ZollR-DV 2004; siehe Abschnitt 0.3.3.2.).

Bei motorgetriebenen Beförderungsmitteln ist das Vorliegen der Gegenseitigkeit gegebenenfalls bei der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu erfragen. Die Dauer der Übertragungssperrfrist ist im Spruch des Grundlagenbescheids festzuhalten. Bei nachträglicher Änderung der Frist ist sinngemäß vorzugehen.

11.2.3.3. Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag ist eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vidierte Erklärung der betreffenden Vertretungsbehörde beizulegen.

Aus der vidierten Erklärung muss hervorgehen, dass es sich um eine Ware zum persönlichen Ge- oder Verbrauch eines namentlich genannten Mitglieds der Vertretungsbehörde handelt. Diese Erklärungen geben Aufschluss über den Inhalt und die Zweckbestimmung einer Sendung und müssen vom Missionschef oder einem dafür beauftragten Mitglied der Vertretungsbehörde ausgestellt werden. Die Erklärung betreffend Einfuhrprivilegien ist auf dem Vordruck ZBefr 1 abzugeben (siehe Anhang 9A).

Für jede Sendung ist eine eigene Erklärung abzugeben bzw. ein separater Vordruck auszufüllen. Die Verwendung einer Erklärung für mehrere Teilsendungen ist nicht möglich. Die Erklärungen sind mit Originalvidierung im Falle der Ausstellung eines Grundlagenbescheids vom Bescheid erlassenden Zollamt einzuziehen.

Als Nachweis für die Legitimation diplomatischer oder konsularischer Mitglieder von Vertretungsbehörden mit Sitz außerhalb Wiens dient auch die Legitimationskarte, die vollen Beweis über die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers liefert. In Österreich akkreditierte Diplomaten erhalten eine Legitimationskarte in roter Farbe, Berufskonsuln in oranger Farbe, deren haushaltsangehörige Familienmitglieder in der jeweils der Hauptberechtigung entsprechenden Farbe.

11.2.3.4. Fahrzeugkartei

Das Zollamt Wien hat über die abgabenfrei eingeführten motorgetriebenen Beförderungsmittel Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere der Begünstigte, eine Fahrzeugbeschreibung und Beginn und Dauer der Sperrfrist ersichtlich sind. Vor Erlassung eines Grundlagenbescheides ist daher vom Zollamt Wien (Fahrzeugkartei) die Unbedenklichkeit bestätigen zu lassen. Bei jeder abgabenfreien Überlassung von motorgetriebenen Beförderungsmitteln in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine Kontrollmitteilung sowie eine Abschrift des Grundlagenbescheids elektronisch unter dem Betreff "Fahrzeugkartei" an das Zollamt Wien zu übermitteln.

11.2.4. Verwendungspflicht

Die abgabenbefreiten Waren müssen dem persönlichen Ge- oder Verbrauch des Begünstigten dienen und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Beförderungsmitteln beträgt diese Frist zwei Jahre oder gegebenenfalls länger aufgrund entsprechender Gegenseitigkeit.

Bei Zuwiderhandlungen hat die Zollbehörde die Einfuhrabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben. Es werden allerdings keine Abgaben erhoben, wenn der Begünstigte

  • abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist, oder
  • verstorben ist, oder
  • ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt oder
  • gestohlen wurde.

Wird ein abgabenbefreites Fahrzeug vor Ablauf von zwei Jahren wiederausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt oder gestohlen, so kann an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug abgabenfrei eingeführt werden.

Ernsthaft beschädigt im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten wäre bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt übersteigen würden oder eine Wiederherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist.

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