Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318 gültig ab 02.02.2021

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.4. Ausfuhr

Ausfuhr ist das Verbringen einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Bundesgebiet (auch aus Zolllagern oder aus Freizonen) - und nicht aus dem Zollgebiet - in das Ausland. Das Verbringen von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland ist zwar zollrechtlich eine Ausfuhr, suchtmittelrechtlich aber eine Durchfuhr. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Suchtmitteln in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist suchtmittelrechtlich ebenfalls als Ausfuhr anzusehen.