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Richtlinie des BMF vom 15.03.2006, BMF-010310/0025-IV/7/2007
gültig von 15.03.2006 bis 30.04.2016
UP-2000, Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung"
- 5. Ursprungsregeln für Textilien und anderer Waren zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 24 Zollkodex
Bemerkung 2:
2.1. Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich "Zusammenbau" oder besondere Vorgänge.
2.2. Der Begriff "Vormaterialien" umfasst jegliche "Zutaten", "Rohstoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Der Begriff "Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.