Richtlinie des BMF vom 29.12.2014, BMF-010311/0078-IV/8/2014 gültig von 29.12.2014 bis 09.04.2015

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.5. Heimtiere

Als Heimtiere gelten

  • Hunde (Canis lupus familiaris),
  • Hauskatzen (Felis silvestris catus),
  • Frettchen (Mustela putorius furo),
  • wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere),
  • tropische Zierfische,
  • Amphibien,
  • Reptilien,
  • Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie
  • Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind,

Heimtiere sind Tiere der Arten Hunde, Hauskatzen, Frettchen, Nager und Hauskaninchen, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer Halter oder eine andere natürlicheermächtigte Person, die während der Verbringung im Auftrag des EigentümersHalters oder Besitzers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sindsein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

1.2.5.1. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Eine Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.

1.2.5.2. Halter oder Besitzer

Eine natürliche Person, die im Heimtierausweis (siehe Abschnitt 1.2.12.) oder in der Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13.) als Halter oder Besitzer genannt ist.

1.2.5.3. Ermächtigte Person

Eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter oder Besitzer ermächtigt wird, in ihrem Auftrag die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen.