Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager
  • Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3
Unterabschnitt 2 Zulassung der Bestandsaufzeichnungen
Artikel 803

(1) Jeder Beteiligte muss vor Beginn seiner Tätigkeiten von den Zollbehörden eine Zulassung seiner Bestandsaufzeichnungen im Sinne von

  • Artikel 176 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder
  • Artikel 105 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps II

erhalten.

(2) Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die jede erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über Freizonen und Freilager bieten.