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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
  • 3.1. Allgemeines

3.1.5. Ausländische Investmentfonds im internationalen Steuerrecht

3.1.5.1. Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

269

Wurde für ausländische Dividenden vor Ausschüttung an den Investmentfonds ausländische Quellensteuer einbehalten, unterliegt grundsätzlich der Bruttobetrag des Dividendenertrages (einschließlich abgezogener Quellensteuer aber abzüglich der auf die Dividende entfallenden Aufwendungen des Fonds) der Steuerpflicht.

3.1.5.2. Innerstaatliche Maßnahmen gemäß § 48 BAO

270

Hinsichtlich der Anwendung von Maßnahmen im Sinne des § 48 BAO siehe Rz 162 f. Bei Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen von Meldefonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle kann § 2 der Auslands-KESt VO 2003 (BGBl. II Nr. 393/2003) analog angewendet werden.

3.1.6. Arten von ausländischen Kapitalanlagefonds

3.1.6.1. Definitionen

271

Je nach steuerlichen Folgen wird eine Unterscheidung getroffen in

  • Ausländische Investmentfonds, die ausschüttungsgleiche Erträge durch einen inländischen steuerlichen Vertreter nachweisen und darüber hinaus
    • die Kapitalertragsteuer auf die vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 inklusive Ertragsausgleich auf täglicher Basis und
    • die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Zuflusszeitpunkt

durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 InvFG 1993 veröffentlichen (Meldefonds).

  • Ausländische Investmentfonds, die ausschüttungsgleiche Erträge durch einen steuerlichen Vertreter nachweisen (weiße Fonds).
  • Ausländische Investmentfonds, die ausschüttungsgleiche Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter nachweisen (schwarze Fonds).

272

Für die Qualifizierung eines ausländischen Investmentfonds kann grundsätzlich von den Veröffentlichungen auf folgenden Internetseiten ausgegangen werden:

  • Ein Meldefonds liegt grundsätzlich vor, wenn er die unter Rz 273 angeführten Voraussetzungen erfüllt; davon kann ausgegangen werden, wenn er auf der Internetseite der ÖKB aufscheint.
  • Ein weißer Fonds liegt vor, wenn er die in Rz 273 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch ein steuerlichen Vertreter bestellt ist, der außerdem den Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge erbracht hat. Erkennbar sind solche Fonds dadurch, dass sie zwar nicht auf der Internetseite der ÖKB jedoch auf der Internetseite des BMF aufscheinen.
  • Ein schwarzer Fonds liegt vor, wenn weder die in Rz 273 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind noch ein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter erbracht wurde. Erkennbar sind solche Fonds dadurch, dass sie für das betreffende Jahr weder auf der Internetseite des BMF noch auf der der ÖKB aufscheinen.

3.1.6.2. Abgrenzung zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds (weiße oder schwarze Investmentfonds)

273

Ein Meldefonds liegt unabhängig von der Veranlagungsart (auch Aktien- oder Hedge-Fonds) vor, wenn der Rechtsträger des ausländischen Investmentfonds (idR die Kapitalanlagegesellschaft)

  • die Kapitalertragsteuer auf die vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 inklusive Ertragsausgleich (Rz 114 ff) abzüglich der auf Fondsebene anfallenden Kosten, sowie den neuen Rücknahmepreis auf täglicher Basis (siehe Rz 274 f) und
  • die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Zuflusszeitpunkt (siehe Rz 144)

an die Meldestelle gemäß § 6 Abs. 3 InvFG 1993, das ist die Österreichische Kontrollbank (ÖKB), bekannt gibt. Die ÖKB veröffentlicht diese Daten.

3.1.6.2.1. Tägliche Meldepflichten
3.1.6.2.1.1. Allgemeines

274

Bei Fonds, die den Rücknahmepreis nicht täglich ermitteln, bestehen keine Bedenken, wenn die Meldungen der Kapitalertragsteuer auf die vereinnahmten Zinsen gleichzeitig mit der Veröffentlichung des neuen Rücknahmepreises erfolgen.

Weiters bestehen keine Bedenken, wenn der Investmentfonds (insbesondere aufgrund technischer Probleme) bis zu fünf Tage keine Meldungen der KESt auf Zinsen vornimmt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist verliert der Investmentfonds seine Qualifikation als Meldefonds:

  • die ausschüttungsgleichen Erträgen sind gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 zu veranlagen,
  • die Ausschüttung unterliegt unabhängig von ihrer Zusammensetzung dem vollen KESt-Abzug und
  • es ist Sicherungssteuer einzubehalten.
3.1.6.2.1.2. Inhalt der bei der Meldestelle abzugebenden Meldung:

275

Bei täglichen Meldungen ist die Kapitalertragsteuer auf Zinsen, die dem Fonds zugehen, einschließlich des auf diese Zinsen entfallenden Ertragsausgleichs (Näheres siehe Rz 114 ff) zu melden. Es ist dabei vom österreichischen Zinsbegriff und nicht vom Zinsbegriff des Sitzstaates des Fonds auszugehen. Der österreichische Zinsbegriff deckt sich aber weitgehend mit dem Zinsbegriff der Richtlinie 2003/48/EG (Savings Directive). Abweichungen liegen hauptsächlich in der Gestalt vor, dass bestimmte Zinsen zwar nicht der Savings Directive unterliegen, sehr wohl aber unter den österreichischen Zinsenbegriff fallen; das betrifft insbesondere:

  • Zinsen von Fonds, deren Fondsvermögen zu weniger als 40% oder 15% in der Savings Directive unterliegenden Wertpapieren besteht (De-Minimisregel);
  • Zinsen von Fonds, die nicht der OGAW-Richtlinie unterliegen;
  • Zinsen von Wertpapieren, die der Übergangsbestimmung (Grandfathering) unterliegen;
  • Wertveränderungen von Indexprodukten oder anderen Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen (siehe insb. EStR 2000 Rz 6192 ff), wenn diese nach dem 29. Februar 2004 begeben wurden;
  • Wertveränderungen von Indexprodukten oder anderen Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, wenn diese als Daueremission nicht vor dem 1. August 2005 geschlossen wurden;
  • Hebelprodukte mit Hebel kleiner 5 (siehe EStR 2000 Rz 6197b)
  • Ausgleichszahlungen bei Zinsswaps (siehe auch EStR 2000 Rz 6170).

Für die täglichen Meldungen bestehen keine Bedenken, vom Zinsenbegriff der Richtlinie 2003/48/EG auszugehen, sofern - insbesondere die angeführten - Abweichungen vom österreichischen Zinsenbegriff berücksichtigt werden (adaptierter Zinsenbegriff der Richtlinie).

276

Die Jahresmeldung für ausschüttungsgleiche Erträge besteht aus der Summe der täglich erfolgten Meldungen von KESt auf Zinsen des abgelaufenen Fondsgeschäftsjahres. Davon kann KESt auf die Wertsteigerungen von Indexprodukten und Hebelprodukten mit Hebel kleiner 5 wieder abgezogen werden, wenn das Hebel- oder Indexprodukt im abgelaufenen Fondsgeschäftsjahr nicht veräußert wurde (siehe Rz 155). Dagegen ist bei Wertminderungen von Index- oder Hebelprodukten die dadurch verminderte KESt hinzuzurechnen, soweit das Index- oder Hebelprodukt nicht unter den Erstausgabekurs fällt. Außerdem hat die Jahresmeldung die Kapitalertragsteuer auf ausländische Dividenden und Substanzgewinne zu inkludieren. Eine Verminderung dieser KESt um, bei tatsächlicher Ausschüttung allenfalls zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer ist nicht zulässig.

3.1.6.2.1.3. Zugehen der Erträge an Dachfonds:

277

Bei Dachfonds ist der Zeitpunkt des Zugangs von Zinsen wie folgt zu anzunehmen:

Bei ausländischen Unterfonds, welche ebenfalls eine tägliche KESt-Meldung vornehmen, hat die Zurechnung taggenau über Hochrechnung der KESt zu erfolgen. Es ist somit bei der Zurechnung im Ergebnis so vorzugehen, als ob der ausländische Unterfonds ein inländischer wäre (siehe Rz 101).

Bei ausländischen Unterfonds, welche keine tägliche KESt-Meldung vornehmen, erfolgt eine Zurechnung entsprechend den Ausführungen in Rz 103 bis Rz 105.

3.1.6.2.2. Zeitpunkt der jährlichen Meldung

278

Die ausgeschütteten und anlässlich der Ausschüttung KESt-pflichtigen Erträge (Zinsen, ausländische Dividenden und im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne) sind im Zeitpunkt der Ausschüttung an die Meldestelle zu übermitteln. Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge, insoweit sie als ausschüttungsgleiche Erträge der KESt unterliegen (Zinsen, ausländische Dividenden und im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne), an die Meldestelle zu übermitteln. Die Meldestelle hat die darauf entfallende KESt zu veröffentlichen.

Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn die ausschüttungsgleichen Erträge Null sind.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Meldestelle bei Fehlen der Jahresmeldung den jeweiligen Investmentfonds erst vier Wochen nach Ende der Meldefrist aus der Liste der Meldefonds streicht, was eine Qualifikation entweder als weißer oder als schwarzer Investmentfonds zur Folge hat.

Unterbleibt die Meldung des KESt-pflichtigen Anteils einer tatsächlichen Ausschüttung, hat die kuponauszahlende Stelle von der gesamten Ausschüttung KESt einzubehalten. Der Anleger hat die Möglichkeit eine Erstattung der zu viel einbehaltenen KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen. Dem Antrag ist ein aufgeschlüsselter Nachweis über die Zusammensetzung der Ausschüttung sowie eine Bestätigung der depotführenden Bank, dass keine Berichtigung vorgenommen wurde, beizulegen.

3.1.6.2.3. Folgen einer verspäteten oder unrichtigen Meldung:

279

Wurden die laufenden Meldungen (mehr als fünf Tage) unterbrochen oder die Jahresmeldung nicht rechtzeitig bei der Meldestelle eingebracht, ist eine Aufnahme ins KESt-Regime (KESt-Abzug, KESt-Gutschriften und keine Sicherungssteuer) erst wieder im nächsten Fondsgeschäftsjahr möglich. Dies jedoch nur dann, wenn eine rechtzeitige Jahresmeldung der ausschüttungsgleichen Erträge des vorangegangenen Geschäftsjahres und ab diesem Zeitpunkt auch tägliche Meldungen erfolgen.

3.1.6.2.4. Haftungsübergang und Berichtigung einer unrichtigen Meldung:

280

Die depotführende Bank, welche die KESt auf Grund der bei der Meldestelle gemachten KESt-Meldung abführt, haftet gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 nur für die Abfuhr, nicht jedoch für die Richtigkeit der Meldung. Wird auf Grund einer unrichtigen KESt-Meldung zu wenig KESt einbehalten oder eine zu hohe KESt-Gutschrift gewährt, haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die entgangene Kapitalertragsteuer. Bei unrichtigen Jahresmeldungen tritt außerdem eine Haftung des steuerlichen Vertreters hinzu. Die Frage, ob der steuerliche Vertreter oder der Rechtsträger des Fonds zur Haftung herangezogen wird, ist eine Ermessensfrage. Eine Heranziehung des steuerlichen Vertreters hat zu unterbleiben, wenn dieser nachweist, dass er den geprüften Jahresabschluss des Fonds auf Abweichungen des österreichischen Steuerrechts zum geprüften Jahresabschluss des Fonds untersucht, allenfalls beim Rechtsträger hinterfragt hat und allfällige Abweichungen in der Jahresmeldung korrekt berücksichtigt wurden. Eine Haftungsinanspruchnahme hat ebenfalls zu unterbleiben, wenn bei Verweigerung einer notwendigen Auskunft oder Weigerung der Richtigstellung der Meldung durch den Rechtsträger des Fonds die steuerliche Vertretung innerhalb von vier Wochen zurückgelegt wird. Wird hingegen erklärt, dass die Daten ungeprüft übernommen werden, oder dass lediglich auf einen Bestätigungsvermerk nach ausländischem nationalem Recht vertraut wird, ist dies jedenfalls als Eingeständnis einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt zu sehen, was eine Haftung rechtfertigt.

281

Wird eine ursprünglich unrichtige Meldung später berichtigt (siehe dazu auch Rz 55), so haftet die depotführende Bank für eine KESt-Nacherhebung von zu hohen Gutschriften oder zu geringem KESt-Abzug. Von einer solchen Nacherhebung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn eine Rückforderung für die depotführende Bank mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anleger die Geschäftsbeziehung mit der depotführenden Bank zur Gänze abgebrochen hat.

282

War die unrichtige Meldung hingegen Grund für zu viel einbehaltene KESt oder eine zu geringe KESt-Gutschrift, erkennt die depotführende Bank lediglich, dass ein Einbehalt zu Unrecht iSd § 240 BAO erfolgt ist. Eine Erstattung gemäß § 240 Abs. 1 BAO kann sie jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres durchführen, in dem der der unrichtige Abzug erfolgt ist. Führt die depotführende Bank die Erstattung nicht durch, kann der Anteilsinhaber dies beim Finanzamt beantragen.