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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009
gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
- Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate
- Abschnitt 3 Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats
Artikel 14j
(1) Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.
Für die Zwecke dieses Artikels ist die Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.