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Richtlinie des BMF vom 16.07.2010, BMF-010311/0070-IV/8/2010 gültig von 16.07.2010 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 3. Warenverkehr innerhalb der Union
  • 3.2. Gewerblicher Verkehr

3.2.1. Ausnahmen im gewerblichen Verkehr

(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schusswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung (Abschnitt 3.2. Abs. 1).

(2) Werden die nachstehend angeführten Waren von anderen als den unter Abs. 1 genannten Personen verbracht, so ist ebenfalls keine vorherige Einwilligungserklärung erforderlich:

a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung;

b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);

c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;

d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen;

e)Munition für die unter a) bis d) angeführten Schusswaffen.

Hinweis: Die unter a) bis e) angeführten Ausnahmen gelten auch dann für Schusswaffen, wenn diese unter die Bestimmungen für Kriegsmaterial (VB-0401) fallen.