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Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318
gültig ab 02.02.2021
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
  • 4. Ausfuhr

4.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr

(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.

(2) Die Blätter 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.02.2021
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen, Mohnstroh
Stammfassung:BMF-010311/0020-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27030.17
aufgenommen am: 02.02.2021 14:10:39
Dokument-ID: a71647cc-cac0-42e0-a53d-72c5ff1cd81b
Segment-ID: 633dde86-c653-488c-a747-9eb3151f8657
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