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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
- Unterabschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren
Artikel 324f
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.