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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • F. Vorübergehende Verwendung
Artikel 142

(1) Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die nicht in den zu Artikel 141 erlassenen Vorschriften aufgeführt sind oder, wenn sie dort aufgeführt sind, nicht alle für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung verlangten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Liste der Waren, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unzulässig ist, sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.