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Anlage 5
Liste der Waren und KN-Codes, die als Abfall in Betracht kommen können
In dieser Anlage sind jene Waren und KN-Codes angeführt, die als Abfall (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und dass auch solche Produkte Abfall sein können, die in der Anlage nicht angeführt sind. Bei den in dieser Anlage angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7639" zu erklären, dass die Waren kein Abfall sind, sofern diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt werden (zB Feststellungsbescheid - Dokumentenartencode "7624" oder Konformitätsbescheinigung für Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott - Dokumentenartencode "C058").
Warenkatalog
Warennummer |
Warenbeschreibung |
ex0501 |
Abfälle von Menschenhaar |
ex0502 |
Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Abfälle von Dachshaaren und anderen Tierhaaren |
ex0505 90 |
Abfälle von Federn oder Federteilen |
ex0506 90 |
Abfälle von Knochen und Stirnbeinzapfen |
ex0507 |
Abfälle von Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörnern, Geweihen, Hufen, Klauen, Krallen und Schnäbeln |
ex0508 |
Abfälle von Korallen und ähnliche Stoffen; Abfälle von Schalen und Panzern von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und von Schulp von Tintenfischen |
0511 91 10 |
Abfälle von Fischen |
ex0511 91 90 |
Abfälle von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3 |
ex0511 99 10, ex0511 99 39 ex0511 99 85 |
Abfälle von ungegerbten Häuten oder Fellen und von anderen Waren dieser Position |
ex1404 |
Abfälle von pflanzlichen Erzeugnissen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex1522 |
Abfälle von Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, als Abfall einzustufen |
ex2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar, als Abfall einzustufen |
ex2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, als Abfall einzustufen |
ex2303 20 |
Abfälle aus der Zuckergewinnung |
ex2303 30 |
Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |
ex2304 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, als Abfall einzustufen |
ex2305 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, als Abfall einzustufen |
ex2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, als Abfall einzustufen |
ex2307 00 |
Weintrub/Weingeläger, als Abfall einzustufen; Weinstein, als Abfall einzustufen |
ex2308 |
Pflanzliche Abfälle |
2401 30 |
Tabakabfälle |
2525 30 |
Glimmerabfall |
ex2618 |
Granulierte Schlacken (Schlackensand) aus der Eisen und Stahlherstellung, als Abfall einzustufen |
2619 00 20 |
Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan |
ex2620 |
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten, als Abfall einzustufen |
2621 10 |
Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen |
2710 91 2710 99 |
Ölabfälle |
2713 90 90 |
Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
ex2844 (ausgenommen |
Waren dieser Position, als Abfall einzustufen |
3006 92 |
Pharmazeutische Abfälle |
3825 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle *) |
ex3915 |
Abfälle von Kunststoffen |
ex4004 |
Abfälle von Weichkautschuk |
ex4012 20 |
Luftreifen, gebraucht, als Abfall einzustufen |
ex4012 90 |
Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk, als Abfall einzustufen |
ex4017 |
Abfälle aus Hartkautschuk |
ex4115 20 |
Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar |
ex4302 20 |
Abfälle von Pelzfellen |
ex4401 21 |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, als Abfall einzustufen |
ex4401 22 |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, als Abfall einzustufen |
ex4401 3039 |
Holzabfälle |
ex4501 90 |
Korkabfälle |
4707 |
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff |
5202 |
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5301 30 |
Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) |
ex5302 90 |
Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
ex5303 90 |
Abfälle von Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie, einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
ex5305 |
Abfälle von Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und anderen pflanzlichen Spinnstoffen, einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff |
5505 |
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
6309 |
Altwaren |
ex6310 |
Lumpen, aus Spinnstoffen, als Abfall einzustufen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen |
7001 00 10 |
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas |
7112 |
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Hinweis: Hinsichtlich der Kriterien, wann Eisen- oder Stahlschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, und der diesbezüglich vorzulegenden Nachweise siehe Abschnitt 1.6.1. |
7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
7503 |
Abfälle und Schrott, aus Nickel |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium Hinweis: Hinsichtlich der Kriterien, wann Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, und der diesbezüglich vorzulegenden Nachweise siehe Abschnitt 1.6.1. |
7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
8002 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn |
8101 97 |
Abfälle und Schrott aus Wolfram |
8102 97 |
Abfälle und Schrott aus Molybdän |
8103 30 |
Abfälle und Schrott aus Tantal |
8104 20 |
Abfälle und Schrott aus Magnesium |
8105 30 |
Abfälle und Schrott aus Cobalt |
ex8106 00 10 |
Abfälle und Schrott aus Bismut |
8107 30 |
Abfälle und Schrott aus Cadmium |
8108 30 |
Abfälle und Schrott aus Titan |
8109 30 |
Abfälle und Schrott aus Zirconium |
8110 20 |
Abfälle und Schrott aus Antimon |
8111 00 19 |
Abfälle und Schrott aus Mangan |
8112 13 |
Abfälle und Schrott aus Beryllium |
8112 22 |
Abfälle und Schrott aus Chrom |
8112 52 |
Abfälle und Schrott aus Thallium |
ex8112 92 10 |
Abfälle und Schrott aus Hafnium |
8112 92 21 |
Abfälle und Schrott aus Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium |
8113 00 40 |
Abfälle und Schrott aus Cermets |
8548 10 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren |
ex8701 20 90 |
Sattel-Straßenzugmaschinen, gebraucht, als Abfall einzustufen |
ex8701 90 50 |
Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern, gebraucht, als Abfall einzustufen |
ex8702 10 19, ex8702 10 99, ex8702 90 19 und ex8702 90 39 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer, gebraucht, als Abfall einzustufen |
ex8703 21 90, ex8703 22 90, ex8703 23 90, ex8703 24 90, ex8703 31 90, ex8703 32 90 und ex8703 33 90 |
Fahrzeuge dieser Positionen, gebraucht, als Abfall einzustufen |
ex8704 21 39, ex8704 21 99, ex8704 22 99, ex8704 23 99, ex8704 31 39, ex8704 31 99 und ex8704 32 99 |
Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren dieser Positionen, gebraucht, als Abfall einzustufen |
_______________________________
*) Zolltarifarische Hinweise zur Position 3825:
1. Die Anmerkung 6 zum Kapitel 38 lautet:
Im Sinne der Position 3825 gelten als "andere Abfälle":
a)klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (zB gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b)Abfälle von organischen Lösemitteln;
c)Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d)andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Als "andere Abfälle" gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
2. Die Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 38 lautet:
Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als "Abfälle von organischen Lösemitteln" solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.
3. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zur Position 3825 lauten:
A. - Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1)Alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse), ein Nebenerzeugnis der Aluminiumgewinnung aus Bauxit, das insbesondere zum Reinigen von Leuchtgas dient. Außer Oxiden des Eisens enthält dieses Nebenerzeugnis noch Natriumcarbonat, Siliciumdioxid usw.
2)Rückstände aus der Gewinnung der Antibiotika (sogenannte "cakes"), mit einem sehr niedrigen Antibiotikagehalt, die zum Herstellen von zusammengesetzten Futtermitteln verwendet werden können.
3)Ammoniakwasser, der wässrige Teil des rohen Steinkohlenteers, der bei der Leuchtgaskondensation anfällt. Es wird auch durch Absorption des Ammoniaks durch das zum Waschen des Leuchtgases gebrauchte Wasser gewonnen. Vor dem Versand wird es meist konzentriert. Es ist eine bräunliche Flüssigkeit, die zum Herstellen von Ammoniumsalzen (insbesondere Ammoniumsulfat) oder von gereinigten und konzentrierten wäßrigen Ammoniaklösungen dient.
4)Ausgebrauchte Gasreinigungsmassen. Leuchtgas wird nach seiner physikalischen Behandlung zum Abscheiden des größten Teiles des darin enthaltenen Ammoniaks in Form von Ammoniakwasser vor der Abgabe chemisch mit einer Reinigungsmasse behandelt, die gewöhnlich aus Eisenoxidhydrat, Sägemehl und Calciumsulfat besteht. Die hierher gehörende ausgebrauchte Gasreinigungsmasse stellt ein Gemisch aus Schwefel, Eisenblau-Pigmenten (Berliner Blau), geringen Mengen Ammoniumsalzen und anderen Stoffen dar.
Sie hat im Allgemeinen die Form von Pulver oder Körnern von grünlicher bis bräunlicher Farbe und einen unangenehmen Geruch. Man verwendet sie besonders zum Gewinnen von Schwefel und Cyaniden (insbesondere von Berliner Blau), als Düngemittel und als Insektizid.
5.Rückstände aus der Behandlung von Abgasen aus Kraftwerken durch die so genannte Rauchgasentschwefelung (RE) im Kalkstein-Gips-Verfahren. Diese Rückstände sind fest oder in Form einer Aufschlämmung und können weiter bearbeitet werden und als Ersatz für natürlichen Gips in der Herstellung von Gipskartonplatten verwendet werden. Jedoch ist gereinigtes Calciumsulfat, das aus diesen Rückständen gewonnen wird, ausgeschlossen (Pos. 2833).
B. - Siedlungsabfälle
Zu dieser Position gehören auch Siedlungsabfälle wie sie von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften Büros usw. entsorgt werden, und Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände.
Einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen abgetrennt wurden (wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien) und Industrieabfälle sind ausgenommen und werden in die vorgesehenen Positionen der Nomenklatur eingereiht. (Zu Industrieabfällen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien siehe Abschnitt D). Derartiger Abfall, der getrennt gesammelt wurde, wird ebenso in die vorgesehene Position eingereiht.
C. - Klärschlamm
Als Klärschlamm gelten Schlämme, die in städtischen Kläranlagen anfallen, und ebenso vorbehandelte Abfälle, Abfälle aus Gräben und nicht stabilisierte Schlämme.
Zu dieser Position gehören nicht stabilisierte Klärschlämme, wenn sie zum Gebrauch als Düngemittel geeignet sind (Kapitel 31). Enthalten diese jedoch andere Bestandteile, die schädlich für die Landwirtschaft sind (z.B.zB Schwermetalle) und den stabilisierten Schlamm somit ungeeignet zum Gebrauch als Düngemittel machen, verbleiben sie in dieser Position.
D. - Andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannten Abfälle
Zu dieser Position gehören auch eine Vielzahl verschiedener anderer Abfälle, wie sie in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannt werden. Dazu gehören:
1)Klinische Abfälle; kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen. Solche Abfälle enthalten häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen und Körperflüssigkeiten und sind einer speziellen Entsorgung zuzuführen (z.B.zB gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen).
2)Abfälle von organischen Lösungsmitteln fallen im Allgemeinen bei Reinigungs- und Waschprozessen an und enthalten überwiegend organische Lösungsmittel und sind nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung vorgesehen sind oder nicht.
Abfälle, die hauptsächlich Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten, sind ausgenommen (Position 2710).
3)Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten, die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind. Sie werden üblicherweise zur Rückgewinnung des Ausgangserzeugnisses verwendet.
Hierher gehören jedoch nicht Asche und Rückstände von solchen Abfällen von Metallbeizmitteln, die zur Wiedergewinnung der Metalle oder von chemischen Verbindungen der Metalle verwendet werden (Position 2620) und von solchen Abfällen von Hydraulikflüssigkeiten und Bremsflüssigkeiten, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Materialien enthalten (Position 2710).
4)Andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Zu dieser Position gehören weiters nicht:
a)Schlacken, Aschen und Rückstände, die Metalle, Arsen oder deren Mischung enthalten, wie sie in der Industrie zur Rückgewinnung von Arsen oder Metallen oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden (Pos. 2620).
b)Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Pos. 2621).
c)Terpentinhaltige Nebenerzeugnisse vom Abtrennen der Terpene aus ätherischen Ölen (Pos. 3301).
d)Ablaugen aus der Zellstoffherstellung (Pos. 3804).