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Richtlinie des BMF vom 26.07.2012, BMF-010311/0078-IV/8/2012 gültig von 26.07.2012 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

2.5. Ausnahmen

(1) Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist gemäß § 45 WaffG die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen:

a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung;

b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);

c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;

d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen.

(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7479" anzugeben.