Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 417

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, dass die im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 58 abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang 58 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.