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- 29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)
- 29.7 Endbesteuerung
29.7.5 Reichweite der Abgeltungswirkung bei Dividenden und dividendenähnlichen Kapitalerträgen
Die Endbesteuerung von Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteilen, Genossenschaftsanteilen, Genussrechten, Partizipationskapital, Stiftungszuwendungen) bezieht sich auf die Einkommensteuer, nicht hingegen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 des Endbesteuerungsgesetzes idF des Steuerreformgesetzes 1993 in Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Verweis des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 statisch zu verstehen ist (zielt daher auf die Fassung des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 12/1993 ab.
Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1% am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 in der Fassung des Kapitalmarktoffensivegesetzes BGBl. I Nr. 2/2001). Soweit § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 nicht zur Anwendung kommt, sind die oben genannten Kapitalanlagen nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen befreit.