Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.07.2015, BMF-010313/0558-IV/6/2015 gültig von 21.07.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Unterabschnitt 1 Beförderungsmittel
Artikel 561

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:

a) auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person, oder

b) auf den Namen einer innerhalb dieses Gebietes ansässigen natürlichen Person, die im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebietes zu verlegen.

Die Ausfuhr des Beförderungsmittels muss in dem in Buchstabe b) genannten Fall innerhalb von drei Monaten nach seiner amtlichen Zulassung erfolgen.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn ein Beförderungsmittel von einer natürlichen Person, die im Zollgebiet der Union wohnhaft und beim außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt ist, gewerblich oder privat genutzt wird.

Die private Nutzung des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel benutzt, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Gemeinschaft ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.